Allgemeine Reisebedingungen 2. Bezahlung 3. Leistungen 4. Leistungs- und Preisänderungen 5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen 5.1.1. Individuelle Pauschalreisen 5.1.2. Gruppenreisen bis 30. Tag vor Reiseantritt 10% Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittkosten-/ Reisekrankenversicherung. Nähere Informationen hierzu und das Anmeldeformular finden Sie unter 5.2. Andere Reisearten |
Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 5.4. Der Reisende hat das Recht dem RV nachzuweisen, dass dem RV tatsächlich keine oder geringere Kosten als die pauschal geltend gemachten Rücktrittskostenpauschalen entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zum Ausgleich der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet. 5.5. Der RV behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Einzelfall dem Reisenden eine höhere Entschädigung zu berechnen, die ihm gegenüber konkret zu beziffern und zu belegen ist. 5.6. Soweit von den in Ziffer 5.1 und 5.2 dieser ARB geregelten Pauschalen bei einzelnen Leistungsträgern abgewichen wird, so wird hierauf in der entsprechenden Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich gesondert hingewiesen. 6.Rücktrittt und Kündigung durch den RV a)Ohne Einhaltung einer Frist: c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt: 7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände 8. Vermittlung von Fremdleistungen 9. Gewährleistung 9.2. Minderung des Reisepreises 9.3. Kündigung des Vertrages |
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem RV den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entstandenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. 9.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einen Umstand, den der RV nicht zu vertreten hat. 10. Vereinbarung nach Geltung der EG-Verordnung Nr. 261/2004 Anrechnung bei Reisepreisminderung 11. Beschränkung der Haftung 11.3. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden(z. Bsp. Sportver-anstaltung, Theaterbesuch, Ausstellung) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, ein Schadensersatzanspruch gegen den RV ist insoweit ausgeschlossen. 11.4. Kommt dem RV die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der RV in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. 12. Mitwirkungspflicht 13.Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung |
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 15. Salvatorische Klausel 15. Gerichtsstand |